Familienrecht
 Ablauf Scheidungsverfahren

Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

a. Einreichen des Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht.
Hierbei ist zu beachten, dass ein Scheidungsantrag nur von einem Anwalt gestellt werden kann. Der Antragsgegner benötigt hingegen bei einer einvernehmlichen Scheidung keinen Anwalt. Dies bedeutet aber nicht, dass der Anwalt für beide Parteien tätig werden wird. Der beauftragte Anwalt wird nur für die Partei tätig, für die er den Scheidungsantrag stellt.

b. Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner.
Nachdem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt worden ist, gilt das Scheidungsverfahren nunmehr als rechtshängig. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung sollte der Antragsgegner, der nicht anwaltlich vertreten ist, dem Gericht gegenüber kurz schriftlich mitteilen, dass er ebenfalls geschieden werden möchte, damit das Verfahren beschleunigt werden kann.

c. Fragebogen zum Versorgungsausgleich
Sodann werden beiden Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zugeleitet, welches jeweils von beiden Parteien ausgefüllt und in dreifacher Form an das Gericht zurückgeschickt werden muss. Das Gericht schickt dann jeweils eine Kopie an den Rentenversicherungsträger, der dann die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften berechnet. Nach Berechnung der Rentenanwartschaften werden diese Berechnungen von der Rentenkasse an das Familiengericht übermittelt, damit das Familiengericht die jeweiligen Ausgleichswerte berechnen kann.

d. Termin zur Ehescheidung
Nachdem die Information der Rentenkasse das Familiengericht erreicht hat, bestimmt das Gericht einen Termin zur Ehescheidung.

e. Persönliches Erscheinen beider Parteien
Am Tag der Ehescheidung müssen beide Parteien persönlich vor Gericht erscheinen. Eine Vertretung ist nicht möglich. Für die Antragstellende Partei erscheint zudem der mit der Ehescheidung beauftragte Rechtsanwalt.

f. Die Verhandlung
Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung dauert die Verhandlung rund 10 – 15 Minuten. Nachdem das Gericht den Scheidungswillen beider Parteien festgestellt hat, spricht es die Ehescheidung aus.

g. Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelverzicht, Rechtskraft
Nach der ausgesprochenen Ehescheidung muss dann ein Monat vergehen, damit die Ehescheidung dann rechtskräftig wird. Die Rechtskraft kann auch schneller durch Rechtsmittelverzicht erzielt werden, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind.

h. Beschwerde
Fall eine der Parteien mit der Ehescheidung nicht einverstanden sein sollte, hat diese die Möglichkeit, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Beschwerde zum Oberlandesgericht einzureichen, wobei zu beachten ist, dass für die Beschwerde zum Oberlandesgericht Anwaltszwang besteht.