Arbeitsrecht
verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung
Bei der Verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer der Vorwurf gemacht, schuldhaft und wiederholt gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen zu haben. Durch das Fehlverhalten des Arbeitnehmers muss das Arbeitsverhältnis so stark Beeinträchtigt sein, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Voraussetzungen einer Verhaltensbedingten Kündigung sind:

  • Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten
  • Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit)
  • Vorherige Abmahnung des Fehlverhaltens durch Abmahnung (milderes Mittel)
  • Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, gegen die Verstoßen wird zählen:

  •  Verspätung
  • Verweigerung der Arbeitsleistung
  • unentschuldigtes Fehlen
  • Diebstahl, Unterschlagung
  • Schlechte Erfüllung der Arbeit
  • Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten
  • nichtgenehmigte Nebentätigkeiten
  • Tätigkeiten gegenüber Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber
  • Beleidigung
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Krankheit
  • private Telefon- und Internetnutzung am Arbeitsplatz
  • Verspätete Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • eine Strafanzeige gegenüber dem Arbeitgeber
  • Verstoß gegen das Alkoholverbot im Betrieb
  • Mobbing

Diese Pflichtverstöße sind aber nur dann Ausschlaggebend, wenn sie schuldhaft von dem Arbeitnehmer hervorgerufen worden sind. Eine Verspätung auf Grund eines unvorhergesehenen Verkehrsunfalls kann nicht als Pflichtverstoß gewertet werden, da diese nicht schuldhaft vom Arbeitnehmer herbeigeführt worden ist.

Auch bedeutet es nicht, dass jede Pflichtverletzung automatisch zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen muss. Es ist eine Abwägung vorzunehmen. Die Kündigung muss das „letzte Mittel“ darstellen. Vor einer Kündigung ist in vielen der oben aufgelisteten Fällen eine Abmahnung vorzuschieben und den Arbeitnehmer mit der Abmahnung aufzufordern, die Pflichtverletzung in der Zukunft zu unterlassen. Wird aber nach der Abmahnung die Pflichtverletzung in gleicher Weise fortgeführt, wird dies je nach der Schwere der Pflichtverletzung schon nach der ersten Abmahnung zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Eine direkte Kündigung ohne eine Abmahnung ist beispielsweise dann möglich, wenn der Arbeitnehmer Diebstahl begangen hat.

Die verhaltensbedingte Kündigung kann in Form der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen oder aber auch außerordentlich fristlos erfolgen. Die Kündigung muss aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers über den Pflichtverstoß erfolgen.

Zudem muss eine Interessenabwägung zwischen dem Kündigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers angestellt werden.

Ferner hat der Arbeitgeber den Betriebsrat (falls vorhanden) vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs.1 BetrVG).

Anzumerken sei auch, dass eine verschuldete verhaltensbedingte Kündigung später von der Arbeitsagentur mit einer Sperrzeit bestraft wird.