Arbeitsrecht
Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage: Frist 3 Wochen!

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen und den Antrag stellen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Frist von drei Wochen ist demnach eine Ausschlussfrist. Wird diese Frist versäumt, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Durch die Versäumung der Klagfrist schneidet sich der Arbeitnehmer damit alle Möglichkeiten, eine Abfindung zu erhalten bzw. an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, ab.